kant. Parole 15.05.22

Aarg. Volksinitiative «Zur Schaffung der Möglichkeit der Amtsenthebung
(Amtsenthebungsinitiative)»


Das eingereichte Volksbegehren verlangt, dass auf kantonaler Ebene für Mitglieder von Behörden eine gesetzliche Regelung für die Amtsenthebung, respektive Amtseinstellung geschaffen werden soll. Eine solche Regelung besteht heute lediglich für Mitglieder von Gerichten und des Gemeinderates. Mit der vorliegenden Abstimmungsvorlage soll diese auch auf die höchsten politischen Exekutivämter (Regierungsrat), sowie auch auf die höchsten Legislativämter (Grosser Rat) ausgedehnt werden.

Obwohl grobes Fehlverhalten glücklicherweise zwar selten vorkommt, können solche Vorkommnisse dazu führen, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit der Politik erschüttert wird. Solchen schwerwiegenden Fällen könnte in Zukunft mit einem Verfahren auf Amtsenthebung oder Amtseinstellung begegnet werden.

Da bereits heute im Bereich der Gerichte und auf kommunaler Ebene bei schwerwiegenden Fällen die Möglichkeit der Amtsenthebung besteht, ist es nicht mehr als angebracht, dies auch auf Parlamente und Mitglieder des Regierungsrates auszudehnen.

Die Amtsenthebung soll dabei nur in aussergewöhnlich schweren Fällen möglich sein. Beispielsweise bei einer schweren Straftat, vorsätzlicher schwerwiegender Verletzung von Amtspflichten und schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, die eine persönliche Rücktrittserklärung verhindern.

Der Grosse Rat hat diesem Volksbegehren in der Beratung mit 95 zu 30 Stimmen deutlich zugestimmt und die EDU empfiehlt den Stimmbürgern und Stimmbürgerinnen, die Initiative ebenfalls anzunehmen.

Steuergesetz (StG); Änderung vom 7. Dezember 2021

Mit der vorliegenden Gesetzesänderung sollen die Natürlichen Personen steuerlich entlastet werden, indem der Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen deutlich erhöht wird. Andererseits sollen die Gewinnsteuern von ertragsstarken Unternehmen reduziert werden.

Damit die Steuermindererträge für Kanton und Gemeinden verkraftbar bleiben, werden die Gewinnsteuern für Firmen in drei Etappen über drei Jahre reduziert und die Gemeinden durch den Kanton während vier Jahren teilweise entschädigt werden.

Damit wird der Kanton Aargau als Wohn- und Wirtschaftskanton gestärkt und die Standortattraktivität erhöht.

Der Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen für Natürliche Personen ist seit dem Jahr 2001 unverändert, dies obwohl gerade die Krankenkassenprämien in den letzten mehr als 20 Jahren sehr stark gestiegen sind. Die Annahme dieser Steuergesetzänderung stellt damit eine längst fällige Entlastung des Mittelstandes dar.

Im Aargau ansässige Unternehmen werden bei Reingewinnen ab CHF 250‘000.- mit einem Steuersatz von 18.6% belastet. Damit liegt der Kanton Aargau im schweizerischen Durchschnitt der Steuerbelastung im hinteren Bereich. Durch die schrittweise Senkung des Steuersatzes über die folgenden 3 Jahre auf 15.1% wird der Kanton Aargau wieder im Mittelfeld der steuerlichen Belastung aller Kantone liegen. Damit werden einerseits die Standortattraktivität erhöht und andererseits Arbeitsplätze gesichert.

Der Grosse Rat hat der Gesetzesänderung mit 94 zu 39 Stimmen deutlich zugestimmt und die EDU empfiehlt Ihnen die Annahme dieser Vorlage.   

Rolf Haller, Grossrat, Zetzwil